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Jugendschutzgesetz

Geändertes Jugendschutz-Gesetz ab 01.04.2016

Ab dem 1. April 2016 gelten Änderungen im Jugendschutzgesetz, die u.a. den Onlinehandel mit Tabakwaren, elektronischen Zigaretten, Zubehör und Liquids (Nachfüllflüssigkeiten) regulieren.  Wir sind laut §10 Absatz 3 des Jugendschutzgesetzes dazu verpflichtet, auf unserer Homepage deutlich zu kennzeichnen, dass nur ein Verkauf an Personen über 18 Jahren erfolgen darf. Zusätzlich ist es zwingend  notwendig eine Überprüfung der Volljährigkeit des Bestellers bei der Übergabe der Bestellung durch DHL durchzuführen.

 

Bei der Paketzustellung ist ab dem 01.04.2016 eine Alters-Sichtprüfung **) gesetzlich vorgeschrieben. Halten Sie oder der zur Entgegennahme Berechtigte bei der Zustellung daher bitte Ihren Ausweis bereit. Bei Nichtantreffen wird Ihr Paket 7 Tage in einer nahegelegenen Postfiliale gelagert und kann gegen Vorlage Ihres Ausweises abgeholt werden. 

KEINE LIEFERUNG MEHR AN EINE PACKSTATION

Ihre Sendungen dürfen nicht an Nachbarn oder Packstationen zugestellt werden.

 

** Was ist die Alterssichtprüfung?
Mit der gesetzlich bestimmten Alterssichtprüfung sorgt DHL dafür, dass Ihre Ware nur an Sie oder an Personen in Ihrem Haushalt übergeben wird, die das vorgegebene Mindestalter erreicht haben.

 

Auszug aus dem Jugendschutzgesetz:

 

§ 10 Jugendschutzgesetz: Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren 

 

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte gestattet werden.

 

(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat 1. an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder  2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse nicht entnehmen können. 

 

(3) Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern und Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des Versandhandels abgegeben werden.

 

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse.